deutsch | français Porträt
Die PSR/IPPNW/CH ist rechtlich als Verein organisiert. Sie wird vom Präsidenten und vom Vorstand geführt und bezieht ihre finanziellen Ressourcen ausschliesslich von Mitgliedern in Form von Jahresbeiträgen. Erfolgedeutsch | français1984 IPPNW erhalten den UNESCO-Friedenspreis 1985 Am 10. Dezember 1985 erhielten die Internationalen Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges (IPPNW) den Friedensnobelpreis - für die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Gefahren eines Atomkrieges für Leben und Gesundheit der Menschen. IPPNW-Ärzte aus Ost und West, aus Nord und Süd hatten wesentlich zur Entspannungspolitik und zur Abrüstung von Atomwaffen beigetragen. Später erklärte der damalige sowjetische Präsident Michail Gorbatschow 1987 bei einem Treffen mit dem internationalen IPPNW-Direktorium während des IPPNW-Weltkongressses in Moskau, dass die Aufklärungsarbeit der IPPNW sein Denken zur Notwendigkeit der Beendigung des Atomwaffenwettrüstens und -testens und zur Dringlichkeit kontinuierlicher Abrüstung ganz wesentlich beeinflusst habe. 1990 PSR/IPPNW/Schweiz gewinnen zusammen mit andern Organisationen die Volksabstimmung für ein Moratorium des Atomkraftwerkbaus in der Schweiz. IPPNW sind als offizielle Nichtregierungsorganisation (NGO) an den Vereinten Nationen in New York und Genf akkreditiert. Die PSR/IPPNW Schweiz vertreten IPPNW International offiziell in Genf. Statuten der PSR/IPPNW Schweizdeutsch | français Art. 1 Unter dem Namen der PSR/IPPNW Schweiz besteht ein Verein gemäss Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Basel. In der Schweiz sind die lokalen Gruppen zusammengefasst in: Der Verein ist Mitglied der IPPNW (International Physicians for the Prevention of Nuclear War). Art. 2 Der Verein bezweckt: a) Die Ärzteschaft, politische Instanzen, öffentliche Institutionen und Bevölkerung mit wissenschaftlich begründeten Informationen über die Gesundheitsgefährdung durch radioaktive Emissionen zu orientieren. b) Die Risiken bekannt zu machen, die jeglichem friedlichen oder militärischen Gebrauch nuklearer Energie innewohnen. Diese Risiken betreffen das Individuum, seine Nachkommen sowie die menschliche Gesellschaft als Ganzes. c) Alle Anstrengungen, die auf nukleare und konventionelle Abrüstung gerichtet sind, zu fördern. d) aufzuzeigen, dass Ziele nicht isoliert betrachtet werden können. Sie stehen in grösseren Zusammenhängen und umfassen auch Fragen der allgemeinen Ökologie, der Nord-Süd-Problematik und der gewaltfreien Konfliktlösung. Art. 3 Die Vereinigung umfasst ordentliche, ausserordentliche und Ehrenmitglieder. a) Ordentliche Mitglieder können Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte, Tierärztinnen/Tierärzte sowie Studierende dieser Fächer werden, die sich mit den Vereinszielen identifizieren. b) Ausserordentliche Mitglieder können alle anderen Personen werden, welche den Vereinszweck unterstützen. c) Gönnermitglieder können private und juristische Personen werden, die sich mit dem Vereinsziel identifizieren. d) Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Art. 4 Beitrittsgesuche für eine ordentliche, ausserordentliche oder Gönnermitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser beschliesst über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung. Art. 5 Das Vereinsvermögen wird gespiesen aus: a) Mitgliederbeiträgen
Die Mitgliederversammlung setzt die jährlichen Mitgliederbeiträge fest. Art. 7 Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen unter Ausschluss jeder persönlichen Haftung der Mitglieder. Art. 8 Die Organe des Vereins sind: a) die ordentlichen und ausserordentlichen (ao) Mitgliederversammlungen Art. 9 Die ordentliche/ao Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen. Stimmrecht haben anwesende ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Entscheidungen werden gefällt durch offenes Handmehr oder, auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes, durch geheime Abstimmung. Beschlüsse werden durch die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Art. 10 a ) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal pro Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens drei Wochen, unter Angabe der Traktanden, vor dem Versammlungstag. b) Die ao Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand oder auf schriftliches Verlangen eines Zehntels der ordentlichen Mitglieder einberufen werden. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen, unter Angaben der Traktanden, vor dem Versammlungstag. Art. 11 Der ordentlichen/ao Mitgliederversammlung stehen namentlich folgende Aufgaben zu: a) Sie entscheidet über das allgemeine Vorgehen des Vereins,
die vom Vorstand beantragten durchzuführenden Studien, Aktionen
und Projekte. Art. 12 Der Vorstand setzt sich aus mindestens sieben ordentlichen Mitgliedern, gewählt auf zwei Jahre, zusammen. Ihr Mandat kann erneuert werden. Der Vorstand konstituiert sich selber. Art. 13 Der Vorstand befindet über alle laufenden Geschäfte, insbesondere durchzuführende Studien, Aktionen und Projekte. Er kann eine Abstimmung der Mitglieder auf dem Korrespondenzweg durchführen. Er kann eine Präsidialgruppe bezeichnen. Art. 14 Die Präsidialgruppe wird vom Vorstand bezeichnet und erhält von diesem spezielle Aufgaben zugewiesen. Sie arbeitet selbständig oder im Auftrag des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung der PSR/IPPNW Schweiz vom 19. November 1994 hat diese Statuten genehmigt. Sie ersetzen diejenigen vom 25. Juni 1981 und treten sofort in Kraft.
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