A. Name, Sitz, Zweck
Art. 1
Unter dem Namen der PSR/IPPNW Schweiz besteht ein Verein gemäss
Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in
Basel. In der Schweiz sind die lokalen Gruppen zusammengefasst in:
- ÄRZTINNEN UND ÄRZTE FÜR SOZIALE VERANTWORTUNG,
MEDECINS POUR UNE RESPONSABILITE SOCIALE
- INTERNATIONALE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE ZUR VERHÜTUNG
EINES ATOMKRIEGES, MEDECINS POUR LA PREVENTION D'UNE GUERRE ATOMIQUE
Der Verein ist Mitglied der IPPNW (International Physicians for
the Prevention of Nuclear War).
Art. 2
Der Verein bezweckt:
a) Die Ärzteschaft, politische Instanzen, öffentliche
Institutionen und Bevölkerung mit wissenschaftlich begründeten
Informationen über die Gesundheitsgefährdung durch radioaktive
Emissionen zu orientieren.
b) Die Risiken bekannt zu machen, die jeglichem friedlichen oder
militärischen Gebrauch nuklearer Energie innewohnen. Diese
Risiken betreffen das Individuum, seine Nachkommen sowie die menschliche
Gesellschaft als Ganzes.
c) Alle Anstrengungen, die auf nukleare und konventionelle Abrüstung
gerichtet sind, zu fördern.
d) aufzuzeigen, dass Ziele nicht isoliert betrachtet werden können.
Sie stehen in grösseren Zusammenhängen und umfassen auch
Fragen der allgemeinen Ökologie, der Nord-Süd-Problematik
und der gewaltfreien Konfliktlösung.
B. Mitgliedschaft
Art. 3
Die Vereinigung umfasst ordentliche, ausserordentliche und Ehrenmitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder können Ärztinnen/Ärzte,
Zahnärztinnen/Zahnärzte, Tierärztinnen/Tierärzte
sowie Studierende dieser Fächer werden, die sich mit den Vereinszielen
identifizieren.
b) Ausserordentliche Mitglieder können alle anderen Personen
werden, welche den Vereinszweck unterstützen.
c) Gönnermitglieder können private und juristische Personen
werden, die sich mit dem Vereinsziel identifizieren.
d) Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes von der ordentlichen
Mitgliederversammlung gewählt.
Art. 4
Beitrittsgesuche für eine ordentliche, ausserordentliche oder
Gönnermitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
Dieser beschliesst über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung.
C. Mittel, Haftung
Art. 5
Das Vereinsvermögen wird gespiesen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Spenden und weiteren Zuwendungen
Art. 6
Die Mitgliederversammlung setzt die jährlichen Mitgliederbeiträge
fest.
Art. 7
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen unter Ausschluss jeder persönlichen Haftung
der Mitglieder.
D. Die Organisation
Art. 8
Die Organe des Vereins sind:
a) die ordentlichen und ausserordentlichen (ao) Mitgliederversammlungen
b) der Vorstand
c) die Präsidialgruppe
Art. 9
Die ordentliche/ao Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern
zusammen. Stimmrecht haben anwesende ordentliche Mitglieder und
Ehrenmitglieder. Entscheidungen werden gefällt durch offenes
Handmehr oder, auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes, durch geheime
Abstimmung. Beschlüsse werden durch die Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten gefasst.
Art. 10
a ) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand
mindestens einmal pro Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens
drei Wochen, unter Angabe der Traktanden, vor dem Versammlungstag.
b) Die ao Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand
oder auf schriftliches Verlangen eines Zehntels der ordentlichen
Mitglieder einberufen werden. Die Einberufung erfolgt mindestens
zwei Wochen, unter Angaben der Traktanden, vor dem Versammlungstag.
Art. 11
Der ordentlichen/ao Mitgliederversammlung stehen namentlich folgende
Aufgaben zu:
a) Sie entscheidet über das allgemeine Vorgehen des Vereins,
die vom Vorstand beantragten durchzuführenden Studien, Aktionen
und Projekte.
b) Sie wählt: Präsident/Präsidentin, Vorstandsmitglieder,
Kassier/Kassierin und Rechnungsrevisor/revisorin.
c) Sie setzt den jährlichen Mitgliederbeitrag fest.
d) Sie beschliesst mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder
über Statutenänderungen, Vereinsauflösung und Vereinsvermögen.
e) Bei einer Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen
einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher
Zwecksetzung zuzuführen. Ein Rückfluss des Vereinsvermögens
an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 12
Der Vorstand setzt sich aus mindestens sieben ordentlichen Mitgliedern,
gewählt auf zwei Jahre, zusammen. Ihr Mandat kann erneuert
werden. Der Vorstand konstituiert sich selber.
Art. 13
Der Vorstand befindet über alle laufenden Geschäfte,
insbesondere durchzuführende Studien, Aktionen und Projekte.
Er kann eine Abstimmung der Mitglieder auf dem Korrespondenzweg
durchführen. Er kann eine Präsidialgruppe bezeichnen.
Art. 14
Die Präsidialgruppe wird vom Vorstand bezeichnet und erhält
von diesem spezielle Aufgaben zugewiesen. Sie arbeitet selbständig
oder im Auftrag des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung der PSR/IPPNW Schweiz vom 19. November
1994 hat diese Statuten genehmigt. Sie ersetzen diejenigen vom 25.
Juni 1981 und treten sofort in Kraft.
Im Namen der Mitgliederversammlung
Olten, den 14.November 1998 (GV 1998)
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